
Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
I. Das Fahrzeug (Fahrrad, Elektrorad oder Bollerwagen), Übergabe und Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme der vermieteten Fahrzeuge an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mängelfreien und sauberen Zustand befindet.
2. Der Mieter darf die Fahrzeuge nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen, jedoch nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3. Die gemieteten Fahrzeuge dürfen nur vom Mieter gefahren werden. Bei der Weitergabe an Dritte übernimmt der Mieter die Haftung und volle Verantwortung für verursachte Schäden oder Diebstahl, im Rahmen dieser Vereinbarung.
4. Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgt nur an volljährige Personen.
5. Die Fahrzeuge dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
6. Die Fahrzeuge wird zum vereinbarten Mietbeginn vom Vermieter bereitgestellt. Wenn es wegen Störungen zu einer Verspätung kommt, entsteht hieraus kein Minderungsanspruch, wenn die Wartezeit zumutbar ist (bis zu einer Stunde).
7. Tragen Sie zu Ihrer Sicherheit bei jeder Fahrt einen Helm.
II. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, alle Fahrzeuge pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
3. Der Mieter bezahlt den Endpreis zzgl. einer Kaution in Höhe von 25 Euro pro Fahrzeug vor Entgegennahme des Fahrzeuges im Voraus. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht zur Zahlung entfiele.
III. Reparatur
1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße
Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. 2. Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
3. Bei einem Elektrorad handelt es sich um ein Fahrrad mit Tretunterstützung, welches fahrbereit ist, selbst wenn die Tretunterstützung ausfällt, so dass der Mieter die Fahrt bis zur nächsten Mietstation oder Werkstatt fortsetzen kann.
4. Wenn der Mieter selbst eine Werkstätte aufsuchen möchte, ist dies mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich, anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
IV. Unfall/Diebstahl
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist.
2. Der Mieter erstellt einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze. Der Bericht muss insbesondere Namen, Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtliche Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten.
3. Der Mieter verständigt die Polizei, soweit die erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
V. Haftung
1. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen. Andere Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2. Der Mieter hat alle Fahrzeuge in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
3. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen, Verlust und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.
VI. Rückgabe
1. Der Mieter gibt alle Fahrzeuge spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit, am vereinbarten Ort, während der Geschäftszeit zurück. Die Rückgabe zu anderer Zeit oder anderem Ort erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, hat der Mieter mit jedem angefangenen Tag die Tagesmiete zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Vermieter erstattet die Kaution nach einer Rückgabe aller Fahrzeuge ohne Schäden. Er ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
VII. Abschließendes
1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, sofern der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.